Rz. 6

Aufgrund der in der EU geltenden Grundfreiheiten (hier Art. 45 AEUV) gilt für die Bürger der EU sowie für die Bürger des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR, Mitgliedstaaten der EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen), dass sie für die Einreise nach Deutschland und den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel benötigen. Es besteht lediglich eine Meldepflicht. Das Aufenthaltsrecht begründet gleichzeitig das Recht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dementsprechend stellen § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 und § 12 FreizügG/EU klar: gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:

Unionsbürger und EWR-Staatsangehörige, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
Unionsbürger und EWR-Staatangehörige, wenn sie zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbstständige Erwerbstätige),
Außerdem sind Staatsangehörige der Schweiz nach Maßgabe des Abkommens vom 21.6.1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl L 114 vom 30.4.2002, S. 430–467) vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

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