Rz. 78

Ein Obergutachten oder der Anspruch auf Einholung eines weiteren Gutachtens kommt nur dann infrage, wenn der Betroffene erhebliche Einwände gegen das Gutachten erhoben hat. Dies setzt denknotwendig voraus, dass er das für ihn ungünstige Gutachten der Behörde vorlegt, was wiederum mit einigen Risiken verbunden ist.

 

Rz. 79

Bei der Auswahl des Obergutachters ist der Betroffene nur in den vorgegebenen Grenzen frei, als Obergutachter sollen nämlich nur befähigte Persönlichkeiten, die auf dem Gebiet "Fahreignungsbegutachtung" wissenschaftlich ausgewiesen und praktisch erfahren sind, eingesetzt werden.

 

Rz. 80

 

Tipp: Adressen der Obergutachter

Die Adressen von Obergutachtern sind aufgeführt auf der Homepage: http://www.obergutachter-fahreignung.de.

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