Rz. 27

Hohes Alter begründet erst in Verbindung mit Fahrfehlern Eignungszweifel (BVerwG VRS 97, 227; VG des Saarlandes zfs 1999, 541; zfs 2010, 660; OVG Berlin-Brandenburg zfs 2012, 658), selbst aus einem Alter von 90 Jahren ergeben sich für sich noch keine Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel (VG des Saarlandes zfs 1999, 222), genauso wie die Unerklärlichkeit eines Verkehrsunfalls alleine die Behörde noch nicht berechtigt, auf fehlende Fahreignung des Verursachers zu schließen (VG des Saarlandes zfs 2010, 660).

 

Rz. 28

Treten allerdings Auffälligkeiten im Fahrverhalten hinzu, wie z.B. unangemessen langsames Fahren oder Missachtung von Anhalteversuchen der Polizei, kann dies in Verbindung mit dem fortgeschrittenen Alter zu Eignungszweifeln führen, die die Forderung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens rechtfertigen (OVG des Saarlandes zfs 1994, 350). Bei grundlosem unsicheren Fahrverhalten auch eines bereits 88-jährigen Fahrzeugführers kann eine Fahrprobe allerdings das allein verhältnismäßige Mittel sein (VG Köln DAR 2014, 668).

 

Tipp: Normaler Altersabbau

Allerdings bietet auch nicht jeder altersbedingte Abbau der geistigen und körperlichen Kräfte Anlass für eine Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, jedenfalls solange nicht feststeht, dass es im Einzelfall zu nicht mehr ausreichend kompensierbaren, für die Kraftfahreignung relevanten Ausfallerscheinungen oder Leistungsdefiziten gekommen ist (OVG Berlin-Brandenburg zfs 2012, 658).

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