Rz. 87

Fällt das Gutachten für den Betroffenen negativ aus, muss die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Da der Fahrerlaubnisinhaber berechtigte Eignungszweifel der Verwaltungsbehörde widerlegen muss, gehen nach der Begutachtung evtl. noch bestehende Eignungszweifel zu seinen Lasten. Er wird dann so behandelt, als ob die Nichteignung feststünde (BayVGH zfs 1992, 71).

 

Achtung: Keine eigene Sachkompetenz der Behörde

Ein für die Behörde nicht nachvollziehbares, aber für den Betroffenen positives Gutachten kann die Behörde nicht aufgrund angeblich eigener Sachkompetenz in das Gegenteil verkehren (VGH München DAR 2019, 648).

 

Rz. 88

 

Achtung: Bedingte Eignung

Die Fahrerlaubnisbehörde hat allerdings zu beachten, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit u.U. eine Fahrerlaubnisentziehung auf einzelne Fahrzeugklassen beschränkt werden muss. Dies gilt namentlich, wenn das Gutachten eine beschränkte Eignung ausweist (BVerwG zfs 1996, 117) oder das Gutachten den Betroffenen unter weiteren, von ihm noch zu erfüllenden Voraussetzungen (wie z.B. der Teilnahme an einem Aufbauseminar) für geeignet hält. Dann darf auf die Nichteignung erst geschlossen werden, wenn die Behörde dem Betroffenen Gelegenheit gegeben hat, die Teilnahmebescheinigung in einer angemessenen Frist beizubringen (Hess. VGH zfs 1993, 359), und der Betroffene dem nicht gefolgt ist.

 

Rz. 89

 

Achtung: Bindung an das ordnungsgemäß erstellte Gutachten

An ein ordnungsgemäß erstelltes Gutachten ist sowohl die Behörde als auch der Richter gebunden. Nicht einmal er kann eine von einem negativen Gutachten abweichende und auf eigene Sachkunde gestützte Prognose treffen (BVerwG zfs 1992, 179).

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