Rz. 47

Die Fahrerlaubnisbehörde ist zwar grundsätzlich verpflichtet, jedem ernst zu nehmenden Hinweis, der auf die Nichteignung eines Fahrzeugführers schließen lässt, nachzugehen; von wem der Hinweis kommt, ob vom behandelnden Arzt, von einem von der Polizei vernommenen Zeugen, von Angehörigen oder Nachbarn, spielt dabei keine Rolle. Sie kann sich gem. § 474 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 StPO auch auf in staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten vorhandene ärztliche Gutachten beziehen (VG Würzburg SVR 2014, 36).

 

Rz. 48

Allerdings darf sich die Verwaltungsbehörde nicht mit solchen Informationen begnügen, sie muss vielmehr den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln (§ 2 Abs. 7 StVG, § 24 VwVfG). Dazu gehört zunächst einmal, vor allem bei Mitteilung von Privatpersonen, dass sie sich von der Seriösität der Mitteilung überzeugt, bevor sie weitere Ermittlungen anstellt. Schließlich ist sie nicht verpflichtet, in allen Fällen ein formelles Verfahren in die Wege zu leiten. Andererseits muss sie, wenn sich ein Anfangsverdacht ergibt, den Wahrheitsgehalt der Mitteilung durch eigene Ermittlungen überprüfen. Sie darf Behauptungen nicht einfach übernehmen, selbst dann nicht, wenn diese in einer polizeilichen Vernehmung festgehalten sind (VG des Saarlandes zfs 1999, 222; zfs 1999, 541).

Allerdings ist die Fahrerlaubnisbehörde in diesen Fällen nicht verpflichtet, den Betroffenen vor Erlass der Gutachtensanforderung anzuhören (VGH Bad.-Württ. zfs 2005, 316).

 

Rz. 49

 

Achtung: Datenschutz

Polizeibeamte sind verpflichtet, dienstlich erlangtes Wissen, das zu Eignungszweifeln berechtigt, an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde weiterzuleiten. Staatsanwaltschaften wiederum sind berechtigt, gem. § 474 Abs. 2 S. 1 StPO Strafakten auch dann an die Führerscheinstelle weiterzuleiten, wenn diese personenbezogene Daten enthalten und das Strafverfahren eingestellt wurde (Nds. OVG zfs 2011, 477).

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