Rz. 61

Das erst 1997 durch das 6. VwGO-ÄndG eingeführte Zulassungsverfahren bei Beschwerden gegen Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist wieder abgeschafft worden. Damit sind Beschwerden auch in diesem Bereich seit dem 1.1.2002 wieder zulassungsfrei. Nach § 146 Abs. 4 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 und 123 VwGO) allerdings nunmehr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung zwingend zu begründen.

 

Rz. 62

Die Begründung ist – sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist – beim OVG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (§ 146 Abs. 4 S. 3 VwGO). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Verfahren nicht zur Abhilfe nach § 148 VwGO berechtigt. Das OVG prüft im Rahmen der Begründetheit nur die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 VwGO).

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