Rz. 36

Gemäß der Nr. 9.1 der Anlage 4 zu § 14 FeV ist bereits bei einmaligem Konsum einer harten Droge ohne Weiterers von Ungeeignetheit des Konsumenten auszugehen, auch wenn kein Bezug zum Straßenverkehr bestand (VGH Mannheim NZV 2015, 101; OVG des Saarlandes zfs 2017, 480; zfs 2018, 354).

Weder der Hinweis auf einen mit einem Schicksalsschlag zusammenhängenden einmaligen Konsum (VGH Bad. Württ. NZV 2002, 477), noch die Behauptung, der Wirkstoff sei auf Medikamenteneinnahme zurückzuführen (OVG Rheinland-Pfalz BA 2012, 123), noch die, die Drogen seien ohne sein Wissen verabreicht worden oder es habe eine Verwechslung der Trinkgläser stattgefunden (OVG Greifswald NJW 2012, 548) ändert hieran etwas.

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