1. Allgemein

 

Rz. 14

Die Beschränkung des Einspruchs auf bestimmte Beschwerdepunkte (§ 410 Abs. 2 StPO) ist im gleichen Maße möglich, wie die Berufung gegen Urteile beschränkt werden kann (BayObLG NJW 2003, 239). Allerdings benötigt der Verteidiger eine ausdrücklich hierzu legitimierende Vollmacht (OLG Bamberg, Beschl. v. 3.4.2018 – 3 Ss OWi 330/18), wobei in dem Schweigen des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen eine stillschweigende Billigung der Erklärung seines Verteidigers zu sehen ist (OLG Hamm SVR 2017, 397).

2. Mehrere Taten

 

Rz. 15

Der Einspruch kann, wenn im Strafbefehl mehrere Taten im prozessualen Sinne vorgeworfen sind, auf eine oder mehrere von ihnen beschränkt werden. Das gilt auch für sachlich-rechtlich selbstständige Taten, die prozessual i.S.d. § 264 StPO eine Tat bilden. Bei einer Tat, die mit einer anderen in Tateinheit steht, ist allerdings die Beschränkung auf einen oder mehrere rechtliche Gesichtspunkte unzulässig, weil die Schuldfrage in einem solchen Fall nur einheitlich beurteilt werden kann (OLG Hamm NZV 2008, 164).

3. Auf Rechtsfolgen

 

Rz. 16

Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist grundsätzlich zulässig. Allerdings setzt eine wirksame Beschränkung voraus, dass die Tatsachenfeststellungen im Strafbefehl so vollständig und klar sind, dass sie eine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden. Insoweit stellt der BGH generell relativ geringe Anforderungen (siehe z.B. für § 21 StGB: BGH NJW 2017, 2482).

 

Rz. 17

 

Tipp: Keine Vorsatzverurteilung mehr möglich

Namentlich bei Trunkenheitsfahrten muss der Verteidiger eine Beschränkung ins Auge fassen, um eine andernfalls möglicherweise drohende und zum Verlust des Rechtsschutzes führende Vorsatzverurteilung zu verhindern.

4. Auf die Höhe

 

Rz. 18

Zulässig ist des Weiteren eine Beschränkung auf die Höhe der Freiheits- bzw. Geldstrafe sowie auf die Höhe des Tagessatzes (BGHSt 27, 70; BayObLG DAR 1989, 371).

 

Rz. 19

 

Tipp: Entbehrliche Hauptverhandlung

Wenn es dem Angeklagten nur um die Höhe des Tagessatzes geht, kann der Verteidiger ihm eine Hauptverhandlung und deren Kosten mit einer Beschränkung auf die Höhe des Tagessatzes ersparen, denn dann kann das Gericht mit seiner und der Zustimmung der Staatsanwaltschaft per Beschluss entscheiden (§ 411 Abs. 1 S. 3 StPO).

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