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Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die wegen charakterlicher Mängel ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis ist regelmäßig unzulässig, da die Entscheidungsgrundlagen fast immer die gleichen sind wie die für den Strafausspruch. Ein Rechtsmittel erfasst damit zwangsläufig auch den Strafausspruch (BGH DAR 1978, 152; OLG Frankfurt NZV 1996, 414; OLG Koblenz zfs 2008, 229).

Eine Beschränkung auf die Maßregel soll allerdings dann möglich sein, wenn der Rechtsmittelführer die die Entscheidung nach § 69 StGB tragenden Feststellungen nicht infrage stellt, sondern nur die auf ihnen basierende Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung angreift (OLG Stuttgart NZV 1997, 316; OLG Dresden NZV 2006, 168; OLG Brandenburg zfs 2008, 466).

Eine Beschränkung ist auch dann problemlos möglich, wenn die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auf körperlichen oder geistigen Mängeln beruht (OLG Düsseldorf VRS 81, 184).

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