Rz. 37

Legt ein Beteiligter gegen das Urteil Revision ein, während ein anderer Berufung einlegt, wird auch die Revision als Berufung behandelt (§ 335 Abs. 3 StPO).

 

Rz. 38

 

Achtung

Nimmt in einem solchen Fall der Berufungsführer seine Berufung zurück, ist eine nicht rechtzeitig und nicht in der vorgeschriebenen Form begründete Revision als unzulässig zu verwerfen (§ 335 Abs. 3 S. 2 StPO).

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