1. Zulassungsvoraussetzungen

 

Rz. 24

Gegen ein nicht mehr als 15 Tagessätze verhängendes Urteil ist eine Berufung nur möglich, wenn das Berufungsgericht sie zulässt. Deshalb muss der Berufungsführer seine Zulassungsberufung begründen.

2. Ausnahmen

 

Rz. 25

Gegen ein in einem Strafbefehlsverfahren ergangenes Verwerfungsurteil ist die Berufung zulässig, ohne dass sie einer Annahme nach § 313 StPO bedürfte, denn § 313 StPO setzt eine Verhandlung zur Sache voraus.

Des Weiteren geht die h.M. davon aus, dass eine Sprungrevision immer zulässig ist, so z.B. BayObLG St 1993, 147 und 1993, 232, wonach die Prüfung der Revision nicht die Frage umfasst, ob die Berufung hätte nach § 313 StPO angenommen werden können (so auch OLG Düsseldorf StraFo 1998, 167).

3. Neue Beweisanträge

 

Rz. 26

Der Tatbestand der Offensichtlichkeit in § 313 Abs. 2 S. 1 StPO ist bei Ankündigung neuer Beweisanträge nur dann erfüllt, wenn an der Richtigkeit der erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen vernünftige Zweifel nicht bestehen, was das Berufungsgericht zu begründen hat, wenn es die Annahme der Berufung ablehnt (BVerfG NJW 1996, 2785).

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