I. Zeitpunkt

 

Rz. 39

Die Beschränkung kann schon bei der Einlegung erklärt oder später durch Teilrücknahme herbeigeführt werden, die allerdings nach Eintritt in die Hauptverhandlung der Zustimmung des Staatsanwaltes bedarf.

II. Trennbarkeitsformel

 

Rz. 40

Die Wirksamkeit der Beschränkung richtet sich nach der Trennbarkeitsformel. Danach ist die Beschränkung nur möglich, wenn sie sich auf Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich zu machen (BGHSt 29, 359).[2] Danach kann bei einer Verurteilung wegen mehrerer Taten im prozessualen Sinne ein Rechtsmittel ebenso unproblematisch beschränkt werden wie bei sachlich-rechtlich selbstständigen Taten.

[2] Siehe auch Meyer-Goßner, § 318 Rn 6.

III. Auf die Rechtsfolgen

 

Rz. 41

Grundsätzlich können Schuld- und Strafausspruch getrennt voneinander beurteilt werden, so dass i.d.R. die Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen zulässig ist (BGH NStZ 1994, 130).

 

Rz. 42

Die Beschränkung ist allerdings dann unwirksam, wenn die tatsächlichen Feststellungen so lückenhaft sind, dass sie den Unrechts- oder Schuldgehalt nicht mehr ausreichend erkennen lassen (OLG Celle StraFo 1997, 272; BayObLG NStZ 1988, 570; OLG Hamm NZV 2004, 99; BGH NJW 2017, 2482), so z.B. wenn die Feststellungen zur inneren Tatseite keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (OLG Köln StraFo 1998, 120). Das Urteil darf sich z.B. also nicht damit begnügen, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform lediglich anzugeben, dass der Angeklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort ein Fahrzeug geführt habe.

Insbesondere in Verkehrssachen darf sich der Tatrichter nicht auf Feststellungen beschränken, die nur die reine Schuldform betreffen. Er ist vielmehr wegen der Bedeutung für die Rechtsfolgen gehalten, Feststellungen auch zur Motivation der Tat, den konkreten Verkehrsverhältnissen und zum Anlass der Tat zu treffen. Anderenfalls ist eine Beschränkung des Rechtsmittels gem. § 318 StPO unwirksam (OLG München zfs 2012, 472).

Das ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn das Erstgericht geltendes Recht falsch angewandt haben sollte, denn eine fehlerhafte Subsumtion hindert die Beschränkung des Rechtsmittels nicht (OLG Hamm zfs 2008, 534). Das gilt auch, wenn das Erstgericht das geltende Recht falsch angewandt und z.B. Tatmehrheit statt Tateinheit angenommen hat (BGH NStZ- RR – 1996, 267; OLG Hamm zfs 2017, 710).

 

Rz. 43

Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist außerdem unwirksam, wenn das Amtsgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte schuldunfähig i.S.v. § 20 StGB war, obwohl die Höhe der Blutalkoholkonzentration (hier mit Rückrechnung über 2,5 ‰) dazu Anlass geboten hätte (BayObLG zfs 2003, 369).

 

Rz. 44

In solchen Fällen lässt das Fehlen von die Schuld bestimmenden und damit zugleich für die Strafzumessung bedeutenden Umständen, wie z.B. Umständen der Alkoholaufnahme oder Gegebenheiten der Fahrt selbst, die Beschränkung auf die Rechtsfolgen nicht zu. Das BayObLG (NZV 1999, 482) hält deshalb gegen OLG Hamm (zfs 1999, 172) eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Rechtsfolgen bereits dann für unwirksam, wenn das amtsrichterliche Urteil keine (ausreichenden) Feststellungen zu den Umständen der Alkoholaufnahme und zu den Gegebenheiten der Fahrt enthält.

 

Rz. 45

Eine Rechtsmittelbeschränkung ist schließlich auch nicht möglich, wenn z.B. bei einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG das Urteil Feststellungen zu den Gegebenheiten der Fahrt nicht getroffen hat (OLG München zfs 2008, 532; OLG Bamberg DAR 2013, 585).

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Tatrichter solche, die Schuld bestimmenden Umstände deshalb nicht feststellen konnte, weil der Angeklagte schweigt und Zeugen nicht zur Verfügung stehen (BayObLG zfs 1997, 192).

IV. Auf den Schuldspruch

 

Rz. 46

Bei charakterlichen Mängeln liegen dem eigentlichen Strafausspruch und der Maßregelentscheidung in aller Regel gemeinsame Feststellungen zugrunde, weshalb auch ein nur gegen den Strafausspruch gerichteter Rechtsmittelangriff automatisch auch die Anordnung nach § 69a StGB angreift (BGHSt 10, 379; OLG Frankfurt NZV 1996, 414; OLG Saarbrücken zfs 2001, 518).

V. Auf die Strafe

 

Rz. 47

Immer wenn, wie dies die Regel ist, auf das Rechtsmittel hin die Strafzumessungstatsachen überprüft werden müssen, wie etwa bei der Entziehung wegen charakterlicher Ungeeignetheit, gilt der Grundsatz der Untrennbarkeit von Strafe und Maßregel. Deshalb ist die Strafausspruchsanfechtung unter Ausklammerung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig unzulässig (BGH BA 2001, 453), es sei denn, dass ausnahmsweise die der Strafzumessung zugrunde liegenden Tatsachen keinen wesentlichen Teil des Maßregelausspruches bildeten (KG NZV 2002, 240).

Das führt dann in Fällen, in denen das Gericht die Prüfung der Schuldfähigkeit – das gilt auch für den Fall der eingeschränkten Schul...

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