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Der Tatbestand der Offensichtlichkeit in § 313 Abs. 2 S. 1 StPO ist bei Ankündigung neuer Beweisanträge nur dann erfüllt, wenn an der Richtigkeit der erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen vernünftige Zweifel nicht bestehen, was das Berufungsgericht zu begründen hat, wenn es die Annahme der Berufung ablehnt (BVerfG NJW 1996, 2785).

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