Rz. 11
In der Zahlung der Strafe liegt kein Verzicht auf die Einlegung des Einspruches oder dessen Rücknahme (OLG Hamm VRS 36, 217; LG Hannover MDR 1960, 630; OLG Stuttgart DAR 1998, 29; OLG Rostock NZV 2002, 137).
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