Rz. 14

Die Beschränkung des Einspruchs auf bestimmte Beschwerdepunkte (§ 410 Abs. 2 StPO) ist im gleichen Maße möglich, wie die Berufung gegen Urteile beschränkt werden kann (BayObLG NJW 2003, 239). Allerdings benötigt der Verteidiger eine ausdrücklich hierzu legitimierende Vollmacht (OLG Bamberg, Beschl. v. 3.4.2018 – 3 Ss OWi 330/18), wobei in dem Schweigen des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen eine stillschweigende Billigung der Erklärung seines Verteidigers zu sehen ist (OLG Hamm SVR 2017, 397).

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