Rz. 32

Ist bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes einzel- oder tarifvertraglich (z.B. § 20 Nr. 4 MTV-Metall NRW) vereinbart (sog. Unkündbarkeitsregelung), so ist der vorläufige Insolvenzverwalter hieran gebunden (Uhlenbruck/Zobel, § 22 InsO Rn 88). In einem solchen Fall ist aber eine Betriebsstilllegung geeignet, zu diesem Zeitpunkt eine außerordentliche Kündigung eines sog. unkündbaren Arbeitnehmers zu rechtfertigen. Es ist dann bei einer Kündigung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter als soziale Auslauffrist die bis dahin erdiente gesetzliche oder tarifliche Kündigungsfrist einzuhalten, die gegolten hätte, wenn die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen gewesen wäre (BAG v. 16.6.2005 – 6 AZR 476/04; BAG v. 28.3.1985, EWiR 1988, 85 m. Anm. Hanau = NZA 1985, 559; BAG v. 18.9.1997, NJW 1998, 2238 = ZAP ERW 1998, 86 m. Anm. Berscheid).

 

Rz. 33

Des Weiteren sind tarifliche Kündigungserschwerungen zu beachten, so z.B. Regelungen, welche die Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung ggü. ansonsten "unkündbaren" Arbeitnehmern an die Zahlung einer Sozialplanabfindung (z.B. § 11 Abs. 9 MTV-Einzelhandel NRW) knüpfen (Berscheid, NZI 2000, 1, 4). Haben Arbeitgeber und Betriebsrat z.B. im Jahr 2010 zum Erhalt des Unternehmens einen Abbau übertariflicher Lohn- und Gehaltsansprüche und einen Verzicht auf Weihnachtsgratifikation mit der Maßgabe vereinbart, dass bis zum 31.12.2012 keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen werden dürfen, ist dieser betriebsverfassungsrechtlich vereinbarte Kündigungsausschluss auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter bindend (Uhlenbruck/Zobel, § 22 InsO Rn 89). Ihm kommen in all diesen Fällen die günstigeren Regelungen des § 113 S. 1 InsO nicht zugute (Berscheid, NZI 2000, 1, 4).

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