Rz. 4
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 20. März 2014
über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1625)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/209/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2006/126/EG sollten alle von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine, einschließlich der vor der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung ausgestellten, gegenseitig anerkannt werden. |
(2) |
Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen umfasst die volle Anerkennung aller einem Führerscheininhaber im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Erteilung geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen erteilten Fahrerlaubnisse. |
(3) |
Gemäß der Richtlinie 2006/126/EG müssen die Mitgliedstaaten Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie ausgestellten Führerscheinklassen und den Führerscheinklassen im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie festlegen. Die Kommission muss diesen Äquivalenzen rechtsverbindlich zustimmen. |
(4) |
Nach dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union müssen die von diesem Land ausgestellten Führerscheine in die mit dem Beschluss 2013/21/EU der Kommission () festgelegten Äquivalenztabellen aufgenommen werden. |
(5) |
Seit der Annahme des Beschlusses 2013/21/EU haben die Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Italien, Slowenien und Schweden Änderungen der mit dem genannten Beschluss genehmigten Äquivalenzen mitgeteilt. |
(6) |
Der Beschluss 2013/21/EU sollte daher aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Dieser Beschluss gilt für alle von den Mitgliedstaaten ausgestellten im Umlauf befindlichen gültigen Führerscheine.
Artikel 2
Tabellen der Äquivalenzen zwischen den Klassen von Führerscheinen, die von den Mitgliedstaaten vor der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt wurden, und den harmonisierten Führerscheinklassen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2006/126/EG sind im Anhang dieses Beschlusses enthalten.
Artikel 3
(1) |
Vor der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellte Führerscheine berechtigen den Inhaber, ohne Umtausch des Führerscheins Fahrzeuge der entsprechenden, im Anhang beschriebenen Klassen zu führen. Es können bestimmte Beschränkungen gelten, die für die jeweilige Fahrerlaubnis im Anhang dieses Beschlusses festgelegt sind. |
(2) |
Beim Umtausch eines Führerscheins gegen einen Führerschein nach EU-Muster (wie in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG beschrieben) sind die entsprechenden, im Anhang dieses Beschlusses beschriebenen Fahrerlaubnisse zu erteilen. |
(3) |
Bei den Codes, die die Beschränkung der entsprechenden Fahrerlaubnisse angeben, handelt es sich um harmonisierte EU-Codes gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG. |
(4) |
Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt nicht für nationale Führerscheinklassen. |
Artikel 4
Der Beschluss 2013/21/EU wird mit Inkrafttreten dieses Beschlusses aufgehoben.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 20. März 2014.
Für die Kommission Siim KALLAS Vizepräsident
ANHANG
IN BELGIEN AUSGESTELLTE MODELLE
Modell Belgien 1 (B1)
Ausgestellt in Belgien vom 1.1.1967 bis zum 31.12.1988
Beschreibung: Das Modell gibt es in folgenden Sprachen: Niederländisch, Französisch und Deutsch. Es bestehen Unterschiede hinsichtlich Farbe und Druck des Modells. Rosafarbenes Papiermodell (105/222 mm), 6 Seiten.
Äquivalenztabelle
Klassen des Modells B1 |
Entsprechende Klassen |
Anmerkungen |
A |
AM, A1, A2, A |
|
B |
AM, A1, A2, A, B, BE |
|
B* |
AM, A1, A2, A, B, BE |
1 |
C |
A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE |
|
D |
A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE |
|
AF |
AM, A1, A2, A mit EU-Code für angepasste Fahrzeuge |
2 |
BF |
B mit EU-Code für angepasste Fahrzeuge |
2 |
Zusatzangaben:
1. |
B* für Fahrzeuge der Klasse B, die als Taxi, als Mietwagen, für die Beförderung von Fahrgästen usw. verwendet werden. |
2. |
Für die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klassen AF und/oder BF waren sowohl die Gültigkeitserklärung der Führerscheine der Klasse A und/oder B und der Klasse F als auch die Angabe der Nummer des Kennzeichens in der Fahrerlaubnis erforderlich. |
Modell Belgien 2 (B2)
Ausgestellt in Belgien vom 1.1.1989 bis zum 30.9.1998
Beschreibung: Das Modell gibt es in folgenden Sprachen: Niederländisch, Französisch und Deutsch. Es bestehen Unterschiede hinsichtlich Farbe und Druck des Modells. Rosafarbenes Papiermodell (106/222 mm), 6 Seiten.
Äquivalenztabelle
Klassen des Modells B2 |
Entsprechende Klassen |
(A3) |
AM |
A2 |
AM, A1, A2, A |
A1 |
AM, A1, A2, A |
B |
AM, B |
BE |
AM, B, BE |
C |
AM, B, C1, C |
CE |
AM, B, BE, C1, C1E, C, CE |
D |
AM, B, D1, D |
DE |
AM, B, BE, D1, D1E, D, DE |
Modell Belgien 3 (B3)
Ausgestellt in Belgien seit 1.1.1998
Beschreibung: Das Modell gibt es in folg...