Rz. 39

Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.

 

Rz. 40

§ 215 VVG spricht vom "Versicherungsnehmer" und nicht vom "Verbraucher", sodass diese Gerichtsstandregelung auch für juristische Personen gilt.[48]

 

Rz. 41

Die Überlegung, dass eine juristische Person keinen "Wohnsitz" hat, erweist sich als nicht überzeugend, da juristische Personen einen "Sitz" haben, der dem Wohnsitz einer natürlichen Person entspricht. Hätte der Gesetzgeber eine Beschränkung auf natürliche Personen beabsichtigt, wäre der Gerichtsstand in § 215 VVG – wie in § 29c ZPO – auf Verbraucher beschränkt worden.[49]

 

Rz. 42

§ 215 VVG ist am 1.1.2008 in Kraft getreten und gilt ab diesem Zeitpunkt auch für Altfälle. Art. 1 Abs. 1 EGVVG regelt nur den Anpassungszeitraum für die "Versicherungsverhältnisse", also die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer. Der Gerichtsstand betrifft jedoch lediglich das Prozessrechtsverhältnis zwischen einem klagenden Versicherungsnehmer und seinem Versicherer.[50]

 

Rz. 43

Nach Auffassung des OLG Köln[51] gilt der Gerichtsstand gemäß § 215 VVG für alle Klagen, die nach dem 1.1.2009 anhängig gemacht werden.

 

Rz. 44

Nach überwiegender Rechtsprechung[52] findet die Unterscheidung zwischen materiellen und prozessrechtlichen Vorschriften im EGVVG keine Stütze, sodass für Altfälle, also Versicherungsfälle, die vor dem 1.1.2009 eingetreten sind, § 215 VVG keine Anwendung findet.

[48] BGH, IV ZR 551/15, zfs 2018, 54 = MDR 2018, 148; OLG München, 14 U 3409/14, r+s 2016, 213; OLG Schleswig, 16 U 3/15, r+s 2016, 214; Meixner/Steinbeck, Das neue Versicherungsvertragsrecht, Rn 365; Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, § 215 VVG Rn 9; Müko-VVG/Looschelder, § 215 VVG Rn 12.
[49] Van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht, § 1 Rn 327.
[50] OLG Saarbrücken, 5 W 220/08, VersR 2008, 1337; a.A. Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, § 215 VVG Rn 16; OLG Hamburg, 9 W 23/09, VersR 2009, 531; OLG Hamm, 20 U 110/08, zfs 2009, 573.
[52] OLG Stuttgart, 7 AR 8/08, r+s 2009, 102; OLG Hamburg, 9 W 23/09, VersR 2009, 531; OLG Hamm, 20 U 110/08, VersR 2009, 1345.

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