Rz. 34

Soweit der Kaskoversicherer den Schaden reguliert, gehen die Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger gem. § 86 VVG auf den Versicherer über (cessio legis).

 

Rz. 35

§ 86 Abs. 3 VVG verbietet einen Forderungsübergang gegenüber einer Person, mit welcher der Versicherungsnehmer "bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt". Im Gegensatz zu § 67 Abs. 2 VVG a.F. ("Familienangehörigenprivileg") kommt es nur noch darauf an, ob Versicherungsnehmer und Regressschuldner in häuslicher Gemeinschaft leben.

 

Rz. 36

Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne von § 86 Abs. 3 VVG liegt vor, wenn eine auf Dauer angelegte gemeinschaftliche Wirtschaftsführung besteht und eine nicht ganz unverbindliche Wohngemeinschaft vorhanden ist.[46]

 

Rz. 37

Kurzfristige Abwesenheit schadet nicht, wenn diese Abwesenheit von Anfang an zeitlich begrenzt ist. Es verbleibt daher bei der häuslichen Gemeinschaft, wenn ein Mitglied dieser Gemeinschaft zur See fährt, auswärts studiert oder seiner Wehrpflicht nachkommt.[47]

 

Rz. 38

Die häusliche Gemeinschaft muss "bei Eintritt des Schadens" (§ 86 Abs. 3 VVG) bestehen. Eine nachträgliche Begründung einer häuslichen Gemeinschaft führt daher nicht zu einer Regresssperre.

[46] BGH, VI ZR 223/84, zfs 1986, 142 = VersR 1986, 333; Stiefel/Maier, § 86 VVG Rn 50 m.w.N.
[47] Prölss/Martin/Armbrüster, § 86 VVG Rn 92 m.w.N.; Langheid/Rixecker, § 86 VVG Rn 57 m.w.N.

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