Rz. 1

Die Neufassung des noch aus dem Kaiserreich (1908) stammenden Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist von einer Expertenkommission vorbereitet worden, die den Entwurf eines fertig ausformulierten Versicherungsvertragsgesetzes vorgelegt hat. Obgleich in dieser aus 21 Mitgliedern bestehenden Kommission die Vertreter der Versicherungswirtschaft zahlenmäßig dominierten, war dieser Entwurf ausgewogen und ist im Gesetzgebungsverfahren nicht wesentlich verändert worden. Kernpunkt des neuen VVG ist der Wegfall des Alles-oder-Nichts-Prinzips bei grober Fahrlässigkeit, Obliegenheitsverletzung und Gefahrerhöhung. Nunmehr erhält der Versicherungsnehmer auch dann anteiligen Versicherungsschutz, wenn er sich grob fahrlässig verhalten hat.

 

Rz. 2

Das neue VVG 2008 ist am 1.1.2008 in Kraft getreten und gilt ab 1.1.2009 für alle Versicherungsverträge, also auch für Altverträge. Versicherungsfälle, die vor dem 1.1.2009 eingetreten sind, werden noch nach altem Recht behandelt, es sei denn, der Versicherungsvertrag ist nach dem 1.1.2008 abgeschlossen oder bereits vor dem 1.1.2009 auf das neue VVG umgestellt worden.

 

Rz. 3

Obgleich die Rechte der Versicherungsnehmer durch das neue VVG erheblich verbessert worden sind, wird das Vertragsverhältnis auch weiterhin wesentlich durch die dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bestimmt, im Bereich der Kraftfahrtversicherung durch die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB).

 

Rz. 4

Ist bei "Altverträgen" ein Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 eingetreten, ist insoweit das VVG 1908 anzuwenden (Art. 1 Abs. 2 EGVVG).

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