Rz. 18

Nach hier vertretener Ansicht sollte die auf Anregung aus der Facharbeitsgruppe 3 in § 1815 Abs. 3 Hs. 2 BGB n.F. neu aufgenommene Befugnis zur Geltendmachung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen des Vollmachtgebers gegenüber Dritten (z.B. Banken und Ärzten) standardmäßig in den Aufgabenkreis eines Kontrollbetreuers aufgenommen werden. Anders können die Interessen des Betroffenen in diesen Fällen selten effektiv wahrgenommen werden. Immerhin ist eine Kontrollbetreuung angeordnet worden, so dass ein gewisser Anfangsverdacht und damit Ermittlungsbedarf besteht. Informationen aber nur von dem eventuell unredlichen oder ungeeigneten Bevollmächtigten einzufordern, ist nicht ausreichend. Dies ermöglicht ihm, eine Auswahl von Informationen und Verzögerung herbeizuführen. Müssen Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche gegen den Bevollmächtigten gerichtlich geltend gemacht und ggf. auch noch vollstreckt werden, dauert dies eher Jahre statt Monate, so dass immer mit dem Ableben des Betroffenen vor dem Prozessende zu rechnen ist. Ein effektiver Rechtschutz ist das nicht.

 

Rz. 19

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Kontrollbetreuung nur eingerichtet werden soll, wenn der Sachverhalt unklar ist oder der Bevollmächtigte bei einer besseren Aufgabenausübung unterstützt und dabei überwacht werden soll.[32] Bei Untätigkeit oder Ungeeignetheit ist direkt eine ("Voll")Betreuung einzurichten, ggf. die Vollmacht zu widerrufen. Für eine effektive und auch zeitnahe Aufklärung und Kontrolle sind alle erreichbaren Erkenntnisquellen zu nutzen. Erst die Befugnis nach § 1815 Abs. 3 Hs. 2 BGB n.F. verleiht dem informationsjagenden Kontrollbetreuer die notwendigen Zähne.

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