Rz. 13

Zuständig für die Einsetzung eines Kontrollbetreuers wird in Zukunft auch nach der Gesetzeslage (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RPflG n.F.) der Richter sein, was angesichts der Bedeutung des Eingriffs in das Selbstbestimmungsrecht schon geradezu einhellig gefordert wurde.[27] Durch die Streichung des § 281 Abs. 1 Nr. 2 FamFG wird ein ärztliches Zeugnis statt eines Gutachtens nicht mehr ausreichen.[28] Die Beteiligtenrechte und das Verfahren im Übrigen bleiben unverändert.

[27] Vgl. exemplarisch: Nedden-Boeger, FamRZ 2015, 554, 555.

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