Rz. 22
Basierend insbesondere auf der Rechtsprechung des BGH bietet das BGB in Zukunft eine präzisere (§§ 1820 Abs. 3, 1815 Abs. 3 BGB n.F.) und umfassendere (§ 1815 Abs. 3 Hs. 2 BGB n.F.) Grundlage für die Einrichtung und Führung der Kontrollbetreuung. Dies ist positiv zu würdigen. Die Ursachen für Notwendigkeit von Kontrollbetreuung[35] werden so aber nicht beseitigt und es bleibt abzuwarten, ob das Betreuungsverfahren in diesen besonderen Fällen bessere Ergebnisse liefert.
Rz. 23
Bei den Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Kontrollbetreuung wird es weiter unterschiedliche Gewichtungen geben. Diese scheinen – ausdrücklich ohne sie zu werten – aus der eher gestalterischen (notariellen[36] und gesetzgeberischen[37]) Sichtweise mit einer Betonung des Selbstbestimmungsrechts und aus der eher mit den Konflikten befassten (anwaltlichen[38] und strafverfolgenden[39]) Wahrnehmung mit einem Fokus auf wirksame Schutzmaßnahmen zu resultieren. Dabei sind die Notwendigkeit des Schutzes und die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts als von allen Einschätzungen maßgebliche Faktoren anerkannt. Im Ergebnis geht es beiden Seiten um die Selbstbestimmung, die durch die vorsorgende Gestaltung auf den Weg gebracht, in der späteren Praxis dann aber auch umgesetzt werden muss. Die Forderungen nach einer intensiven Befassung mit dem Thema des Vollmachtsmissbrauchs und darüber hinaus der unlauteren Einflussnahme auf ältere Menschen allgemein tragen z.B. mit einer Expertenanhörung im Bundestag[40] schon Früchte und sollten in kurzfristige Forschungsvorhaben und erste konkrete Maßnahmen (Schaffung von Anlaufstellen für Betroffene bzw. deren Angehörige) münden.
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