I. Innenverhältnis

 

Rz. 20

Mit Blick auf die Neuregelung der Kontrollbetreuung sollte bei der Gestaltung von Vorsorgeregelungen das so genannte Innenverhältnis verstärkt beachtet werden. Gibt die Vorsorgevollmacht dem Bevollmächtigten – meist umfassende – Befugnis, den Vollmachtgeber nach außen zu vertreten, regelt das Innenverhältnis – meist als Auftrag gem. § 662 BGB – die Art und Weise der Ausübung dieser Befugnis. Leider wird es nur selten ausformuliert, so dass Fragen der Vergütung und Haftung des Bevollmächtigten, seiner Auskunfts- und Rechenschaftspflichten und seiner Schenkungsbefugnis unklar bleiben bzw. anhand der nicht immer passenden gesetzlichen Regelungen beurteilt werden müssen.

II. Zweiter Bevollmächtigter, Vermögensbericht

 

Rz. 21

Es wird von hier aus davon abgeraten, eine Kontrollbetreuung zu untersagen (siehe Rdn 12). Vielmehr ist die Benennung eines unabhängigen, zweiten Bevollmächtigten ein erwägenswertes Mittel, um die Selbstbestimmung doppelt zu wahren: Ein staatlicher Eingriff wird unwahrscheinlicher[33] und die Verwirklichung des Willens des Vollmachtgebers durch seinen Bevollmächtigten wahrscheinlicher. Zusätzlich oder alternativ ist eine Dokumentation des Vermögens des Vollmachtgebers bei der Vollmachtserteilung und/oder dem Beginn der Tätigkeit des Bevollmächtigten sinnvoll.[34] So können Veränderungen nachvollzogen und das Handeln des Bevollmächtigten besser beurteilt werden. Denkbar ist ein Verweis auf die in Zukunft obligatorische Pflicht zur Erstellung eines Betreuungsplanes (§ 1863 BGB n.F.) und den Vermögensanfangsbericht durch den Betreuer, § 1835 BGB n.F.

[33] Horn, ZEV 2020, 748, 750.
[34] Kurze, BtPrax 2018, 47, 50.

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