Rz. 1
Auch wenn noch unterschiedliche Ansichten über die Verbreitung und Relevanz von Vollmachtsmissbräuchen bestehen,[1] Forschungen angebracht erscheinen und die Reform sich wenig mit diesem Thema befasst: Die umfassende Rechtsprechung des BGH zur Aufgabe und zu den Befugnissen des Betreuers in diesen Fällen war Grund genug für den Gesetzgeber, den bisherigen, aus einem Satz bestehenden § 1896 Abs. 3 BGB a.F. in §§ 1820 Abs. 3 und 1815 Abs. 3 BGB n.F. umfassend zu regeln.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen