Rz. 1

Auch wenn noch unterschiedliche Ansichten über die Verbreitung und Relevanz von Vollmachtsmissbräuchen bestehen,[1] Forschungen angebracht erscheinen und die Reform sich wenig mit diesem Thema befasst: Die umfassende Rechtsprechung des BGH zur Aufgabe und zu den Befugnissen des Betreuers in diesen Fällen war Grund genug für den Gesetzgeber, den bisherigen, aus einem Satz bestehenden § 1896 Abs. 3 BGB a.F. in §§ 1820 Abs. 3 und 1815 Abs. 3 BGB n.F. umfassend zu regeln.[2]

[1] Kurze, BtPRax 2018, 47.
[2] Kurze, FamRZ 2021, 1934, 1936–1939.

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