Rz. 85

Unabhängig davon, ob der Anwalt den berechtigten oder verpflichteten Elternteil vertritt, sollte er sich in jeder Verfahrenssituation vor Augen führen, dass er zwar die Interessen seines Mandanten oder seiner Mandantin zu vertreten hat, er aber gleichermaßen Organ der Rechtspflege ist und ihm damit eine Mitverantwortlichkeit für das Kindeswohl zukommt, das oberster Maßstab aller zu treffenden Entscheidungen ist. Vertritt er den verpflichteten Elternteil, so sollte er daher alles daran setzen, dass dieser es nicht auf eine Vollstreckung ankommen lässt, sondern sich der gerichtlichen Entscheidung beugt, sofern diese nicht durch Anträge etwa auf Außervollzugsetzung (siehe dazu für die Entscheidung im Erkenntnisbeschwerdeverfahren § 64 Abs. 3 FamFG und im Vollstreckungsbeschwerdeverfahren § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 570 Abs. 2 und 3 ZPO sowie § 93 Abs. 1 FamFG bzw. § 55 Abs. 1 S. 1 FamFG; siehe aber auch zur aufschiebenden Wirkung von sofortigen Beschwerden gegen Zwangs- und Ordnungsmittel vgl. Rdn 72) außer Kraft gesetzt werden konnten.

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