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Bei der Auswahl der in Betracht kommenden Ordnungsmittel hat das Gericht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Vorrangiges Ordnungsmittel ist daher grundsätzlich das Ordnungsgeld, da es gegenüber Ordnungshaft und unmittelbarem Zwang das mildere Mittel ist.

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