Rz. 79

Der Umgangspfleger kann der Berechtigte aus einem Herausgabetitel sein, da er für die Zeit des Umgangs das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind innehat. Dann muss er grundsätzlich den Titel auch vollstrecken lassen.[209]

[209] Vgl. auch Menne, ZKJ 2006, 445; Darstellung aus Sicht einer Verfahrenspflegerin: Müller, FPR 2008, 425.

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