Rz. 36

Die früher in § 33 Abs. 3 S. 1 FGG vorgesehene Androhung des Zwangsmittels ist weggefallen, um den hiermit in der Regel verbundenen Zeitverlust zu vermeiden (siehe Rdn 1). Stattdessen wird der Pflichtige nunmehr nach § 89 Abs. 2 FamFG bereits in dem im Erkenntnisverfahren geschaffenen Titel auf die möglichen Ordnungsmittel hingewiesen, die gegen ihn verhängt werden können. Durch diese Folgenankündigung wird die vormals mit der Androhung erstrebte Warnwirkung erzielt.[116] Dieser Hinweis erfolgt von Amts wegen, bedarf also keines gesonderten Antrags.[117] Die Hinweispflicht besteht auch bei gerichtlich gebilligten Vergleichen.[118] Sie erstreckt sich auf alle aus dem Umgangstitel verpflichteten Beteiligten, also ggf. auch auf das Jugendamt als Amtsvormund.[119]

 

Rz. 37

Die Pflicht zur Folgenankündigung erfasst auch negative Umgangsregelungen wie einen Umgangsausschluss; denn der Begriff der Zuwiderhandlung umfasst auch diese Alternative, zumal ansonsten ein Umgangsausschluss, der gerade dem Schutz des Kindes vor einer Gefährdung dienen soll, nicht vollstreckt werden könnte.[120] Gleiches gilt, wenn dem Umgangsberechtigten im Rahmen der Umgangsregelung untersagt wurde, außerhalb der Umgangszeiten Kontakt zum Kind aufzunehmen.[121] Der Warnhinweis muss selbst dann erfolgen, wenn die zu vollstreckende Entscheidung nicht das Umgangsrecht, sondern die Umgangspflicht eines Elternteils betrifft,[122] die nur im Ausnahmefall nach § 89 FamFG vollstreckt werden kann.[123] Der hiergegen erhobene Einwand,[124] die Praxis habe bislang zu Recht von der Erstreckung des Warnhinweises auch auf den zur Umgangsausübung Verpflichteten abgesehen, weil sich dies nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang bringen lasse, verfängt nicht.[125] Denn der Folgenhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG, dessen Wortlaut keine Beschränkung in dem von Heilmann befürworteten Sinne enthält und der Vollstreckungsvoraussetzung ist,[126] steht nicht im Ermessen des Gerichts. Umso mehr bedarf es der Folgenankündigung, wenn es nicht um die vom BVerfG entschiedene, sehr seltene Fallgestaltung geht, in der der nicht betreuende Elternteil ein Umgangsrecht überhaupt nicht wahrzunehmen bereit ist, sondern um den Fall, dass sich der grundsätzlich zur Umgangsausübung bereite und damit zugleich seine Elternverantwortung wahrnehmende Elternteil nicht zuverlässig an die konkrete Ausgestaltung seines "Umgangspflichtrechts" durch das Gericht hält, etwa unpünktlich zur Abholung oder Rückgabe erscheint.[127] Entsprechend ist bei tituliertem begleitetem Umgang gegen den Umgangsberechtigten, der unzuverlässig ist, durch Ordnungsmittel vorzugehen und nicht etwa der begleitete Umgang auszuschließen.[128]

 

Rz. 38

Die Folgenankündigung muss in den Tenor des Beschlusses, jedenfalls aber deutlich abgehoben in den Gründen der Entscheidung aufgenommen werden; in letzterem Falle bedarf es mindestens einer gesonderten Überschrift oder einer anderen Formatierung.[129] Wird das Verfahren durch gerichtlich gebilligten Vergleich abgeschlossen, so darf die Folgenankündigung nicht im Vergleich, sondern muss sie im Billigungsbeschluss erfolgen.[130]

Die einzelnen Ordnungsmittel müssen konkret bezeichnet werden; die Formulierung "Die Beteiligten werden gemäß § 89 FamFG belehrt" genügt daher nicht.[131] Auch die Obergrenzen für Ordnungsgeld und Ordnungshaft müssen angegeben werden.[132] Denn mit dem Hinweis soll dem Verpflichteten deutlich gemacht werden, dass und welche Folgen ein Verstoß gegen den Umgangstitel nach sich ziehen kann, so dass er für den Laien verständlich sein muss.[133] Daher muss die Belehrung eng an den Wortlaut des § 89 Abs. 2 FamFG angelehnt sein. Die mithin erforderliche Klarheit der Belehrung schließt es im Falle einer Änderung einer vorangegangenen Umgangsregelung aus, in der Abänderungsentscheidung lediglich auf die damalige Folgenankündigung zu verweisen.[134]

Eines darüber hinausgehenden Hinweises auf die Möglichkeit einer nachträglichen Sanktionierung bedarf es allerdings nicht.[135] Denn auch der Laie weiß, dass er für ein Fehlverhalten erst später bestraft werden kann. Ebenso wenig muss die Folgenankündigung einen Hinweis auf die Entlastungsmöglichkeit des § 89 Abs. 4 FamFG enthalten.[136]

Die Folgenankündigung muss sich auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen eine bereits bestehende Verpflichtung aus dem Vollstreckungstitel beziehen. Wird diese verpflichtung später geändert, so wird der bereits erteilte Hinweis gegenstandslos und bedarf es – auch wenn seit der ursprünglichen Regelung nur kurze Zeit vergangen ist – eines erneuten Hinweises.[137] Denn auch das Beschleunigungsgebot darf nicht dazu führen, dass für den Vollstreckungsschuldner nicht mehr hinreichend konkret absehbar ist, ob er bei einer zuwiderhandlung gegen seine Verpflichtungen aus dem Umgangstitel mit Ordnungsmitteln zu rechnen hat. Allein die Tatsache, dass bereits früher einmal ein Hinweis erteilt worden ist, genügt hierfür nicht.[138]

Enthält ein Beschluss zur Um...

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