Rz. 14

Es gibt Betriebsratswahlen, bei denen gegen unwesentliche Vorschriften verstoßen wird. Diese Wahlen sind nach § 19 Abs. 1 BetrVG nicht anfechtbar. Dann gibt es Wahlen, bei denen gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen wird, wodurch das Wahlergebnis jedoch nicht geändert oder beeinflusst werden kann. Auch diese Wahlen sind nicht anfechtbar. Wahlen, bei denen gegen wesentliche Vorschriften verstoßen worden ist und der Verstoß das Wahlergebnis auch beeinflusst haben kann, sind nur innerhalb von zwei Wochen und auch nicht vom einzelnen Wähler anfechtbar.[25]

 

Rz. 15

Ist das Wahlanfechtungsverfahren vergeblich geführt worden und steht dies rechtskräftig fest, kann der Betriebsrat seine Tätigkeit nach dem BetrVG ausüben. Ist das Wahlanfechtungsverfahren erfolgreich geführt worden, kann der Betriebsrat sein Amt nicht mehr ausüben. Die betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse des Betriebsrats enden aber erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, welche die Unwirksamkeit der Wahl ausspricht.[26] Da der Betriebsrat bis zu diesem Zeitpunkt im Amt bleibt, muss der Arbeitgeber auch die Kosten seiner Geschäftsführung im Rahmen der Vorschriften des BetrVG tragen.[27] Dazu können auch die Kosten einer anwaltlichen Beratung und/oder Vertretung des Betriebsrates zählen.

 

Rz. 16

Streitig ist, ob der Betriebsrat innerhalb der Rechtsmittelfrist einen neuen Wahlvorstand bestellen kann.[28]

 

Rz. 17

Die Verkennung des Betriebsbegriffes führt nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl. Selbst im Wege der einstweiligen Verfügung kann die Durchführung einer solchen Wahl nicht untersagt werden.[29]

[25] Vgl. § 19 BetrVG.
[26] BAG v. 29.4.1998 – 7 ABR 42/97, NZA 1998, 1133, 1134; Fitting, § 19 Rn 49 ff.
[28] Zum Streitstand siehe Fitting, § 19 Rn 45.

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