Rz. 49
Liegen keine Regelungen des Erblassers vor, hat grundsätzlich der Beschwerte die Kosten zu tragen[123] und das Vermächtnis ist gem. § 269 Abs. 1 BGB am Wohnsitz des Beschwerten zu erfüllen.[124] Die auf den Vermächtnisgegenstand entfallende Erbschaftsteuer hat jedoch der Bedachte zu übernehmen. Indes kann der Erblasser auch diese vermächtnisweise an den Bedachten zuwenden. Beim Geldvermächtnis gilt § 270 Abs. 1 BGB. Deshalb hat der Beschwerte dem Bedachten im Zweifel den Geldbetrag auf seine Kosten und Gefahr zu übermitteln.[125]
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