Rz. 49

Liegen keine Regelungen des Erblassers vor, hat grundsätzlich der Beschwerte die Kosten zu tragen[123] und das Vermächtnis ist gem. § 269 Abs. 1 BGB am Wohnsitz des Beschwerten zu erfüllen.[124] Die auf den Vermächtnisgegenstand entfallende Erbschaftsteuer hat jedoch der Bedachte zu übernehmen. Indes kann der Erblasser auch diese vermächtnisweise an den Bedachten zuwenden. Beim Geldvermächtnis gilt § 270 Abs. 1 BGB. Deshalb hat der Beschwerte dem Bedachten im Zweifel den Geldbetrag auf seine Kosten und Gefahr zu übermitteln.[125]

[123] Planck/Flad, § 2174 Rn 3a; Roth, NJW-Spezial 2018, 295.
[124] Staudinger/Otte, § 2174 Rn 17.
[125] Soergel/Wolf, § 2174 Rn 9.

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