Rz. 89

Bei einem Forderungsvermächtnis erlangt der Bedachte gegen den Beschwerten den Anspruch auf Übertragung der vermachten Forderung nach § 398 BGB nebst Zinsen gem. § 2184 BGB[207] und etwaiger Nebenrechte gem. §§ 401, 402 BGB. Hierunter fallen z.B. Bankguthaben und Hypothekenforderungen. Ist die Forderung wie z.B. beim Sparbuch verbrieft, ist im Anspruch auch die Übertragung der Schuldurkunde enthalten. Die Forderung selbst muss abtretbar sein bzw. es darf kein Abtretungsverbot vorliegen. Der Beschwerte hat die Forderung so zu übertragen, wie sie im Zeitpunkt des Erbfalles bestand.[208] Zu beachten ist die Vorschrift des § 2173 BGB. Diese besagt gem. § 2173 S. 1 BGB, dass im Zweifel dem Bedachten der Forderungsgegenstand als vermacht gilt, wenn die Leistung vor dem Erbfall erfolgte und der Gegenstand sich noch im Nachlass befindet. War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet (§ 2173 S. 2 BGB). Dies gilt auch bei der vermächtnisweisen Zuwendung von Sparguthaben, wenn das Sparbuch zwar aufgelöst worden ist, jedoch sich noch auf einem anderen Sparbuch oder Girokonto des Erblassers befindet.[209] Wird ein gesamtes Wertdepot vermacht, gilt die Regelung des § 2184 BGB, da ein Stückvermächtnis vorliegt. Werden nur Teile des Depots zugewendet, liegt ein beschränktes Gattungsvermächtnis vor.[210]

[207] Roth/Maulbetsch, NJW-Spezial 2012, 167.
[208] MüKo/Rudy, § 2174 Rn 13.
[209] OLG Oldenburg ZEV 2001, 276; OLG Karlsruhe ZErb 2006, 57, 58.
[210] Hardt, ZErb 2000, 103.

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