Rz. 180

Nach dem Eintritt des Erbfalls ist ein Sicherungsanspruch eventuell gegeben. Der Bedachte muss Verfügungsanspruch und -grund glaubhaft machen. Dies bedeutet bei § 2288 BGB, dass der Bedachte alle Anspruchsvoraussetzung darlegen muss.[378] Die einstweilige Sicherung und das Hauptsacheverfahren können parallel betrieben werden, da bei der einstweiligen Verfügung nur die Sicherung Streitgegenstand ist.[379] Im Hauptsacheverfahren ist der Anspruch der Streitgegenstand. Ist ein Herausgabeanspruch eines Grundstücks im Streit, besteht die Möglichkeit der Eintragung einer Vormerkung per einstweiliger Verfügung gem. §§ 935, 938 ZPO. Aufgrund § 885 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Bedachte dabei keinen Verfügungsgrund glaubhaft machen.

Bei beweglichen Sachen muss bedacht werden, dass die Entscheidung im vorläufigen Verfahren nicht die Hauptsacheentscheidung vorwegnimmt.[380] Ausnahme ist die Leistungsverfügung gem. § 940 ZPO. Ist der Antragssteller hier auf die sofortige Erfüllung angewiesen, kann die Anordnung auf Erfüllung bzw. Befriedigung gerichtet werden.[381]

 

Praxishinweis

Der Antrag auf Herausgabe von beweglichen Gegenständen sollte hilfsweise mit dem Antrag auf Verwahrung durch den Gerichtsvollzieher gem. § 938 Abs. 1 ZPO oder durch einen vom erkennenden Gericht bestellten Sequester gem. § 938 Abs. 2 ZPO beantragt werden.

[378] Zöller/G. Vollkommer, ZPO, § 935 Rn 8.
[379] OLG Stuttgart NJW 1969, 1721.
[380] Zöller/G. Vollkommer, ZPO, § 938 Rn 2.
[381] Zöller/G. Vollkommer, § 938 Rn 2, § 940 Rn 6.

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