Rz. 54

Voraussetzung ist, dass der Personenkreis hinreichend bestimmt ist.[134] Dies bedeutet, dass die Auswahl nicht in das völlige Belieben des Dritten gestellt werden darf. Die Zugehörigkeit des Bedachten zu dem ausgewählten Personenkreis muss zweifelsfrei feststellbar sein.[135] Änderungen im Personenkreis der Bedachten sind i.d.R. ohne Belang. Eine zu weite Ausdehnung des Kreises der Bedachten ist schädlich. Eine hinreichende Bestimmtheit wird z.B. bei den Einwohnern einer Stadt verneint. Kriterium ist ein objektiv eindeutig bestimmbarer Personenkreis, den der Erblasser bestimmen muss. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann dies bei Erkennbarkeit des vom Erblasser verfolgten Zwecks in eine Auflage umgedeutet werden.[136] Weiteres entscheidendes Kriterium ist die Zugehörigkeit zum Zeitpunkt der Vermächtnisanordnung. Ist ein Bedachter vor dem Erbfall verstorben, gilt nach § 2160 BGB, dass er nicht mehr für die Auswahl in Betracht kommt. Der Erblasser kann hiervon jedoch abweichende Regelungen treffen bzw. es kann die Auslegungsregel bzgl. einer Ersatzberufung des § 2069 BGB bei Abkömmlingen des Erblassers gelten. Die Erben können dieser Personenauswahl selbstverständlich angehören.[137] Dies gilt ebenfalls für den Auswahlberechtigten.

[134] Bsp. bei Lange/Kuchinke, Erbrecht, § 29 III 2b.
[135] Staudinger/Otte, § 2151 Rn 2; Soergel/Wolf, § 2151 Rn 2.
[136] RGZ 95, 15 ff.; BayObLG NJW-RR 1999, 946; Staudinger/Otte, § 2151 Rn 2.
[137] KG JW 1937, 2200.

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