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Hat der Erblasser nichts angeordnet, dann hat der Beschwerte die Kosten der Vermächtniserfüllung zu tragen.[205] Dies beinhaltet u.a. Notarkosten und die Kosten der Grundbuchberichtigung. Die Lastentragung (§§ 21652168 BGB) sollte ebenso im Vermächtnis geregelt werden. Vielfach sind im Grundbuch Verbindlichkeiten eingetragen und es kann zu Auslegungsschwierigkeiten kommen, ob der Erbe oder der Bedachte diese zu tragen haben. Hier sind die den Grundpfandrechten zugrunde liegenden Kreditverträge einzusehen. Bei Grundstücken gilt die Sonderregelung des § 2182 Abs. 3 BGB. Demnach haftet im Zweifel der Beschwerte bei einem Grundstücksvermächtnis nicht für die Freiheit des Grundstücks von Grunddienstbarkeiten, beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten.

 

Praxishinweis

Soll der Erbe verpflichtet werden, ein lastenfreies Grundstück zu übertragen, muss der Erblasser dies im Vermächtnis abschließend regeln.

[205] BGH NJW 1963, 1602.

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