Rz. 147

Muss der Erbe zur Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses gezwungen werden, lautet der Klageantrag auf Zustimmung zur Auflassung (§ 925 BGB) und zur Abgabe der grundbuchrechtlichen Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO).[299] Nach rechtskräftiger Verurteilung gilt die Zustimmung des Erben zur Auflassung und zur grundbuchrechtlichen Eintragungsbewilligung als erteilt. Die Einigungserklärung des Vermächtnisnehmers selbst muss noch bewilligt werden. Hier reicht eine reine Beglaubigung der Unterschrift des Vermächtnisnehmers nicht aus.[300] Weiterhin muss zum Zeitpunkt der Einigungserklärung des Vermächtnisnehmers bereits das Urteil gegen den Erben rechtskräftig sein.[301] Beide, Erbe und Vermächtnisnehmer, müssen bei der Abgabe der Zustimmung zur Auflassung gem. § 925 BGB nicht gleichzeitig anwesend sein. Mit einer Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils muss der Vermächtnisnehmer beim Notar die Auflassung beurkunden lassen. Danach ist jeweils die Ausfertigung der Auflassung und des Urteils dem Grundbuchamt zwecks Umschreibung des Eigentums mit einem schriftlichen Eintragungsantrag des Vermächtnisnehmers gem. § 13 GBO vorzulegen.

 

Praxishinweis

Legt der bevollmächtigte Rechtsanwalt eine schriftliche Vollmacht vor, kann er den Eintragungsantrag für den Vermächtnisnehmer stellen.

 

Rz. 148

Nur bei einer Auflassung Zug um Zug gegen Zahlung muss eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils bzw. eine Vollstreckungsklausel vorliegen und eine Zustellung an den Beklagten gem. §§ 726, 730, 894 Abs. 1 S. 2 ZPO erfolgen. Nach § 894 Abs. 1 S. 2 ZPO gilt die Erklärung nur dann als abgegeben, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilt ist. Dies kann bspw. bei einem Kürzungsrecht der Erben der Fall sein.

 

Praxishinweis

Sofern der Vermächtnisnehmer das Grundstück noch nicht im Besitz hat, sollte ein Klageantrag auf Herausgabe des Grundstücks lauten.

[299] Formulierungsbsp. bei Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler/Krug, Anwaltformulare Erbrecht, § 15 Rn 98.
[300] OLG Celle DNotZ 1979, 308.
[301] BayObLG DNotZ 1984, 628.

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