Rz. 39

Der § 2185 BGB bestimmt, dass der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften des Eigentümers – Besitzerverhältnisses der §§ 994 bis 1003 BGB, §§ 256 bis 258 BGB verlangen kann. Der Beschwerte kann auch seine Aufwendungen, die er zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, ersetzt verlangen (§ 995 BGB). Aufgrund seines Wortlautes ist § 2185 BGB nur auf Sach- bzw. Stückvermächtnisse anwendbar. Bei Gattungsvermächtnissen und der vermächtnisweisen Einräumung eines Rechts ist § 2185 BGB nicht anwendbar.[94] Die Verwendungsersatzansprüche des Vorausvermächtnisnehmers werden nach § 2185 BGB bestimmt und nicht nach den §§ 2124 ff. BGB.[95] Beim Verschaffungsvermächtnis gilt § 2185 BGB ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerte den Besitz des zu verschaffenden Gegenstandes erlangt.[96]

[94] Soergel/Wolf, § 2185 Rn 1.
[95] BGHZ 114, 16 ff.
[96] Grüneberg/Weidlich, § 2185 Rn 1.

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