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Nach dem Wortlaut des § 2184 BGB gilt dieser nur für Stückvermächtnisse. Jedoch kommt er ebenso bei einzuräumenden Rechten zur Anwendung.[87] Gleiches gilt bei beschränkten Gattungsvermächtnissen in Form eines gemischten Sach- und Rechtsvermächtnisses. Dies ist gegeben, wenn von einem Wertpapierdepot nur ein Teil vermacht worden ist. Bei einem Nießbrauch muss derselbe bestellt sein, bevor die Früchte dem Nießbrauchvermächtnisnehmer zustehen.[88] Bei einem Nutzungsrecht an Räumen muss der Bedachte diese selbst nutzen. Tut er dies nicht, ist der erzielte Mietzins keine Früchte i.S.v. § 2184 BGB. Ist die Erfüllung des Vermächtnisses jedoch durch eigenmächtige Vermietung des Beschwerten unmöglich, so kann u.U. ein Anspruch auf Herausgabe der Miete nach § 812 Abs. 1 S. 1 2. Fall BGB aus der sog. Eingriffskondiktion bestehen.[89] Auf ein Forderungsvermächtnis, z.B. bei einem Bankkonto, ist § 2184 BGB ebenfalls anwendbar.[90]

Bei Gattungs- oder Verschaffungsvermächtnissen (§§ 2155, 2170 BGB) stehen dem Bedachten die Früchte und Nutzungen nur nach den allg. Grundsätzen der Vermächtniserfüllung zu. Dies bedeutet, dass die Herausgabe der Früchte erst nach Verzugseintritt oder Rechtshängigkeit erfolgt.[91] Beachtet werden muss beim Verschaffungsvermächtnis, dass der § 2184 BGB ab dem Zeitpunkt der Besitzerlangung durch den Beschwerten gilt. Bei einem Wahlvermächtnis (§ 2154 BGB), hat der Beschwerte die Früchte und Nutzungen ab der Konkretisierung des Gegenstandes herauszugeben.

[87] Hardt, ZErb 2000, 103.
[88] KG NJW 1964, 1808.
[89] Grüneberg/Weidlich, § 2184 Rn 2.
[90] BGH DNotZ 1962, 258.
[91] MüKo/Rudy, § 2184 Rn 2; Jauernig/Stürner, § 2184 Rn 4.

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