Rz. 106

An dem Vermögen einer Person kann der Nießbrauch nur dergestalt bestellt werden, dass der Nießbrauch an jedem einzelnen zum Vermögen gehörenden Gegenstand gem. § 1085 BGB bestellt wird. Damit sind im Allgemeinen die für die Nießbrauchbestellung an den einzelnen Gegenständen geltenden Bestimmungen anzuwenden. Häufigste Form des Vermögensnießbrauchs ist der Nießbrauch am Nachlass. Die zugrunde liegende schuldrechtliche Verpflichtung, die Anordnung des Nießbrauchvermächtnisses, kann durch einen einheitlichen Vorgang durch Vermächtnisanordnung in der letztwilligen Verfügung erfolgen. Die belasteten Gegenstände müssen jedoch im Wesentlichen das gesamte Vermögen des Erblassers ausmachen. Besondere Rechtsfolgen betreffen in den §§ 10861088 BGB die Schuldenhaftung gegenüber den Gläubigern des Erblassers. Sind die Forderungen der Gläubiger vor der Bestellung entstanden, können die Gläubiger ohne Rücksicht auf den Nießbrauch Befriedigung aus den dem Nießbrauch unterliegenden Gegenständen verlangen. Ansonsten könnte der Nießbraucher das Vermögen des Erblassers als Haftungsgrundlage vor dem Zugriff der Gläubiger entziehen.

Aufgrund der Vermächtnisanordnung ist der Beschwerte verpflichtet, den Nießbrauch entsprechend § 1085 BGB an jedem einzelnen zum Nachlass gehörenden Gegenstand zu bestellen. Bei höchstpersönlichen Rechten, die nicht übertragbar sind, ist die Anordnung des Vermächtnisses gem. § 1069 Abs. 2 BGB unwirksam. Jedoch wird der Erbe i.d.R. verpflichtet sein, dem Nießbraucher die Nutzung dieser Rechte auf Grundlage eines schuldrechtlichen Nutzungsrechts zu überlassen.[244]

[244] Staudinger/Frank, § 1089 Rn 12.

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