Rz. 166

Ist während der Schwebezeit aufgrund des Verschuldens des Beschwerten der Vermächtnisanspruch vereitelt oder beeinträchtigt worden, so hat der Vermächtnisnehmer nach dem Eintritt der Bedingung gem. § 160 BGB die Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen.[337]

[337] OLG Frankfurt OLGR 1999, 112, 114.

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