Rz. 162

Nach § 2187 Abs. 1 BGB kann der Vermächtnisnehmer die Erfüllung eines Untervermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung des Untervermächtnisses nicht ausreicht. Nach § 2187 Abs. 3 BGB kommen dann die Vorschriften über die Erbenhaftung nach § 1992 BGB und §§ 1990, 1991 BGB entsprechend zwischen dem Vermächtnisnehmer und dem Untervermächtnisnehmer zur Anwendung. Der Vermächtnisnehmer hat die Möglichkeit, sich von der Erfüllungspflicht gegenüber dem Untervermächtnisnehmer zu befreien, wenn er gem. § 1990 Abs. 1 S. 2 BGB den Vermächtnisgegenstand herausgibt bzw. seinen Anspruch abtritt oder einen dem Wert seines Vermächtnisses entsprechenden Geldbetrag nach § 1992 S. 2 BGB bezahlt.[322] Dabei steht dem Vermächtnisnehmer für bereits getätigte Aufwendungen eventuell ein Aufwendungsersatzanspruch gem. § 1978 Abs. 3 BGB zu. Für die Haftung der Verwaltung des Gegenstandes des Hauptvermächtnisses gilt die Vorschrift des § 1978 Abs. 1 BGB.[323]

Parallel zur Beschränkung der Erbenhaftung ist bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung darauf zu achten, dass der Vermächtnisnehmer die Haftungsbeschränkung in den Urteilstenoraufnehmen lässt. Nur dann findet gem. §§ 780, 781, 786 ZPO die Haftungsbeschränkung Berücksichtigung.[324] Erfolgt anschließend die Vollstreckung in einen anderen Gegenstand als den vermächtnisweise zugewandten Gegenstand, hat der Beschwerte die Möglichkeit der Erhebung der Vollstreckungsgegenklage.[325] Beruft sich der Vermächtnisnehmer auf die Einrede des § 2187 BGB, muss er zunächst nachweisen, was er selbst vorab erhalten hat. Des Weiteren obliegt ihm der Beweis, dass das Erhaltene nicht ausreichend ist, um das Untervermächtnis zu erfüllen.[326]

 

Praxishinweis

Zu beachten ist, dass der Haftungsvorbehalt nicht nur hinsichtlich der Hauptforderung, sondern auch bzgl. etwa vorliegender Nebenforderungen und der Kosten geltend gemacht wird.

[322] RGRK/Johannsen, § 2187 Rn 4.
[323] Staudinger/Otte, § 2187 Rn 3.
[324] Zöller/Geimer, § 780 ZPO Rn 12.
[325] Bonefeld/Kroiß/Tanck/Kind/Tanck, Erbprozess, § 6 Rn 196.
[326] Baumgärtel/Schmitz, § 2187 Rn 1.

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