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Oft besteht die Auslegungsschwierigkeit, was der Erblasser unter dem Begriff "Geldvermögen" verstanden hat. Es kann das hinterlassene Barvermögen[206] davon umfasst sein. Es kann jedoch auch das Bankvermögen mitsamt Girokonten und Sparbüchern umfassen. Ebenso können leicht in Geld verwandelbare Sparbriefe, Wertpapiere und Aktien gemeint sein. Auch Goldbarren oder Kryptowährungen, soweit überhaupt vorhanden, können hierunter fallen. Deshalb sollte alles, was unter diesen Begriff fallen soll, seitens des Erblassers definiert werden.

Muster 6.20: Geldvermächtnis

 

Muster 6.20: Geldvermächtnis

Ich vermache meinem besten Freund _________________________ im Wege des Vermächtnisses einen Geldbetrag i.H.v. 10 % des Nachlasswertes zum Zeitpunkt des Erbfalls. Das Vermächtnis ist aus dem Aktivnachlass abzüglich der Erbfallschulden und Erblasserschulden und eines geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruchs zu berechnen. Geltend gemachte Pflichtteilsansprüche und eine vom Erben zu zahlende Erbschaftsteuer sind nicht abzuziehen. Fällt mein Freund _________________________ vor oder nach dem Erbfall weg, dann bestimme ich entgegen jeder anders lautenden gesetzlichen oder richterlichen Auslegungs- und Vermutungsregel keinen Ersatzvermächtnisnehmer.

[206] Zu "vorhandenem Bargeld" OLG München ZEV 2022, 462.

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