Rz. 170

Nach § 1958 BGB kann vor der Annahme der Erbschaft ein Anspruch gegenüber den Erben nicht gerichtlich geltend gemacht werden.[338] Für diese Fallgestaltung eröffnet die Klagepflegschaft die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung. Man bedenke, wenn der Erbe im Ausland wohnt, hat dieser sechs Monate Zeit, um die Erbschaft anzunehmen. Die Klagepflegschaft findet ebenfalls für den inländischen Nachlass eines ausländischen Erblassers Anwendung. Dieselben Grundsätze haben Geltung beim Versterben eines Miterben in einer ungeteilten Erbengemeinschaft und dessen Rechtsnachfolger steht noch nicht fest. Nach dem Wortlaut des § 1961 BGB ist die gerichtliche Geltendmachung Anspruchsvoraussetzung. Der Vermächtnisnehmer kann dabei vorher die außergerichtliche Erfüllung des Vermächtnisanspruchs anstreben.[339] Lehnt der Nachlasspfleger dies jedoch ab, ist der Vermächtnisnehmer zur Klageerhebung gezwungen. Die gerichtliche Geltendmachung umfasst auch das Zwangsvollstreckungsverfahren,[340] die Teilungsversteigerung nach den Vorschriften der §§ 189 ff. ZVG und die Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.[341] Einzige Verteidigungsmöglichkeit des Nachlasspflegers ist die sog. Drei-Monats-Einrede. Er muss jedoch die Auskunftsansprüche erfüllen und der Nachlass muss liquide sein. Die Einrede ist jedoch kein Prozesshindernis, sondern führt nur zum Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung im Urteil.

[338] Damrau/Tanck/Gleumes, § 1961 Rn 5.
[339] BayObLG Rpfleger 1984, 102.
[340] KG OLGE 32, 45, 46.
[341] RGZ 60, 179, 182.

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