Rz. 112

Das dingliche Wohnungsrecht berechtigt den Bedachten, die Wohnung oder das Gebäude unter dem Ausschluss des Eigentümers zu nutzen.[254] Ohne den Ausschluss des Eigentümers von der Mitbenutzung, liegt gem. § 1090 BGB eine gewöhnliche beschränkt persönliche Dienstbarkeit vor.[255] Das Wohnungsrecht ist nicht übertragbar (§§ 1092 Abs. 1 S. 1, 1093 Abs. 1 S. 1 BGB). Jedoch kann die Ausübung des Wohnungsrecht durch einen Dritten gestattet werden (§§ 1092 Abs. 1 S. 2, 1093 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine Vermietung ist dem Wohnungsberechtigten nur erlaubt, wenn die Überlassung der Nutzung an Dritte ausdrücklich in der Vermächtnisanordnung gestattet wurde.

Belastungsgegenstand ist das Grundstück selbst, nicht das Gebäude.[256] Mitumfasst sind Grundstücksteile, auf die der Vermächtnisnehmer angewiesen ist, um das Wohnungsrecht auszuüben. Dies kann auch ein nicht bebauter Teil des belasteten Grundstücks sein, wie z.B. ein Wäschetrocknungsplatz oder der Garten. Einzig das Wohnen als Hauptzweck muss erhalten bleiben.[257] Das Wohnungsrecht erstreckt sich auch auf das Zubehör (§§ 1031, 1093 Abs. 1 BGB).

Etliche Vorschriften aus dem Nießbrauchsrecht sind über die Verweisung des § 1093 Abs. 1 S. 2 BGB anzuwenden: Nach § 1036 Abs. 1 BGB gilt das dingliche Recht zum Besitz, nach § 1041 BGB die Pflicht zur Erhaltung der Wohnung auf Kosten des Wohnungsberechtigten beim Vorliegen gewöhnlicher Unterhaltung und nach § 1050 BGB, dass keine Ersatzpflicht des Wohnungsberechtigten für übliche Veränderungen oder Verschlechterungen besteht. Lasten sind nicht zu tragen, da § 1047 BGB auch nicht entsprechend anwendbar ist.[258]

 

Praxishinweis

Bei einem schuldrechtlichen Wohnrechtsvermächtnis steht dem Inhaber über eine ergänzende Vertragsauslegung zu, die betreffende Wohnung zu vermieten, wenn er aufgrund Pflegebedürftigkeit das Anwesen verlassen muss. Allerdings ist es zulässig, etwas anderes zu vereinbaren.[259]

[254] BGHZ 46, 253, 259.
[255] Grüneberg/Herrler, § 1090 Rn 4.
[256] BGH BB 1968, 105.
[257] OLG Frankfurt OLGZ 83, 31.
[258] BayObLG NJW-RR 1989, 14.
[259] OLG Karlsruhe, NJW-RR 2011, 83; a.A. OLG Celle, Urt. v. 25.3.2004 – 11 U 210/03 n.v.

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