Rz. 17

Für die Annahme bzw. Ausschlagung des Vermächtnisnehmers gelten keine Formvorschriften. Sie ist demnach formlos möglich.[43] Zu beachten ist der Unterschied zur Ausschlagung eines Erbteils. Diese Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form gem. § 1945 Abs. 1 S. 2 BGB erfolgen.[44] Dies gilt ebenso für die Ausschlagung des Pflichtteilsberechtigten gem. § 2306 Abs. 1 Hs. 1 BGB.

[43] Formulierungsbsp. bei Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler/Krug, Anwaltformulare Erbrecht, § 15 Rn 72.
[44] Vgl. zur örtlichen Zuständigkeit des ab 1.9.2009 geltenden FamFG: Kroiß, ZErb 2008, 300 ff.

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