Rz. 17
Für die Annahme bzw. Ausschlagung des Vermächtnisnehmers gelten keine Formvorschriften. Sie ist demnach formlos möglich.[43] Zu beachten ist der Unterschied zur Ausschlagung eines Erbteils. Diese Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form gem. § 1945 Abs. 1 S. 2 BGB erfolgen.[44] Dies gilt ebenso für die Ausschlagung des Pflichtteilsberechtigten gem. § 2306 Abs. 1 Hs. 1 BGB.
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