Rz. 161

Beruht die Überschuldung des Nachlasses darauf, dass der Erblasser mehr durch Vermächtnisse und Auflagen verteilt hat als im Nachlass vorhanden ist, steht dem Erben die Überschwerungseinrede nach § 1992 ZPO zu. Gleiches gilt bei einem Untervermächtnis nach § 2187 Abs. 3 BGB. Im Prozess des Vermächtnisnehmers ist für den Erben zu beachten, dass nach der Erhebung der Einrede ein Haftungsvorbehalt nach § 780 ZPO in den Tenor aufgenommen wird. Eine Aufnahme des Haftungsvorbehalts in den Urteilsgründen soll ausreichen.[315] Die Ablehnung des bejahenden Vorbehalts gehört in die Entscheidungsgründe.[316] Der Vorbehalt wird nur auf Einrede des Erben aufgenommen. Ein besonderer Antrag muss nicht gestellt werden.[317] Vergisst der Prozessbevollmächtigte die Erhebung der Einrede, liegt eine anwaltliche Pflichtverletzung vor. Die Einrede kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung erhoben werden.[318] Es kann sogar Berufung eingelegt werden, mit dem ausschließlichen Ziel der Geltendmachung der beschränkten Haftung.[319] Ist das Urteil ohne Geltendmachung des Vorbehalts rechtskräftig geworden, kann der Vorbehalt nicht mehr nachgeholt werden.[320] Ist der geltend gemachte Vorbehalt nicht im Urteil erwähnt, kann Berufung eingelegt werden.[321]

Muster 6.32: Haftungsvorbehalt nach § 780 ZPO

 

Muster 6.32: Haftungsvorbehalt nach § 780 ZPO

Dem Erben wird die Haftungsbeschränkung der Haftung auf den Nachlass des _________________________ bzgl. Haupt-, Nebenforderung und Kosten im Urteil vorbehalten.

[315] Zöller/Geimer, ZPO, § 780 Rn 19.
[316] OLG München OLGR 29, 107.
[317] RGZ 69, 291; BGH NJW-RR 1983, 2379.
[318] OLG Köln BeckRS 2019, 47908.
[319] Zöller/Geimer, ZPO, § 780 Rn 16; BGH ZEV 2010, 314.
[320] Zöller/Geimer, ZPO, § 780 Rn 20.

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