Rz. 29

Die Vorschrift des § 2166 BGB bestimmt die Verpflichtung zur Schuldübernahme des Bedachten gegenüber dem Beschwerten bei einem Grundstücksvermächtnis. Sie schützt davor, dass der Vermächtnisnehmer den § 2165 BGB umgeht, indem er z.B. den Hypothekengläubiger direkt befriedigt und somit gem. § 1143 BGB die Forderung gegen den Erben erwirbt. Zu beachten ist, dass die Haftung des Bedachten auf den gemeinen Wert des Grundstücks (Verkehrswert, § 194 BauGB, § 9 Abs. 2 BewG) im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf den Vermächtnisnehmer gem. § 2166 Abs. 1 S. 1 BGB begrenzt ist. Die Befriedigungspflicht kann durch den Erblasser abbedungen werden. § 2166 BGB ist nicht anzuwenden, wenn der Erblasser mit dem Grundstück selbst nur dinglich haftet und keine persönliche Haftung des Erblassers vorliegt.[69]

Der § 2166 BGB ist auch auf mit Grundschulden belastete Grundstücke anwendbar.[70] Ist die durch eine Grundschuld abgesicherte Darlehensverbindlichkeit zusätzlich durch eine Lebensversicherung abgesichert, ist der § 2166 BGB nicht anzuwenden.[71] Die Auslegungsregel des § 2166 Abs. 1 BGB hat ebenso keine Geltung, wenn eine Grundschuld der Sicherung eines Kreditverhältnisses in laufender Rechnung mit stets wechselndem Schuldenbestand dient.

[69] Grüneberg/Weidlich, § 2166 Rn 1; MüKo/Rudy, § 2166 Rn 3.
[71] Grüneberg/Weidlich, § 2166 Rn 1.

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