Rz. 70

Das Erlassvermächtnis ist nicht explizit geregelt. Nach § 2173 S. 2 BGB kann der Erblasser eine dem Vermächtnisnehmer gegenüber dem Erblasser bzw. dem Beschwerten vorliegende Schuld erlassen. Der Vermögensvorteil ist die Befreiung von der Verbindlichkeit, der Erlass der Forderung. Die Verbindlichkeit ist dann nicht mehr von den Erben bzw. dem Beschwerten als Nachlassforderung geltend zu machen, sondern es tritt gem. § 397 BGB die Erlasswirkung zugunsten des Vermächtnisnehmers ein. Die Befreiung tritt aber nicht automatisch mit dem Erbfall ein, da auch hier das Vermächtnis keine dingliche Wirkung hat.[187] Jedoch kann der Vermächtnisnehmer eventuell Freigabe der Sicherheiten für die erlassene Schuld oder eine Quittung bzw. die Rückgabe des Schuldscheines verlangen.[188] Ist es eine Schuld des Vermächtnisnehmers gegenüber einem Dritten, ist der Beschwerte verpflichtet, den Vermächtnisnehmer von dieser Schuld durch Zahlung, Aufrechnung oder sonst wie zu befreien.[189]

Muster 6.14: Erlassvermächtnis

 

Muster 6.14: Erlassvermächtnis

Ich habe meinem besten Freund _________________________ ein Darlehen i.H.v. 10.000 EUR gewährt. Im Fall meines Todes soll meinem Freund diese Schuld im Wege eines Vermächtnisses erlassen werden.

[187] BGH FamRZ 1964, 140.
[188] MüKo/Rudy, § 2173 Rn 7.
[189] Grüneberg/Weidlich, § 2173 Rn 4.; Roth, NJW-Spezial 2017, 231.

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