Rz. 108

Wird z.B. der überlebende Ehegatte Nießbraucher am Nachlass und gleichzeitig Testamentsvollstrecker, erhält er durch das Amt des Testamentsvollstreckers das Verwaltungs- und Verfügungsrecht (§§ 2205, 2211 BGB). Somit kann sich der Nießbraucher in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker den Nießbrauch selbst bestellen. Gleichzeitig hat der Erbe keinerlei Verwaltungs- und Nutzungsrechte am Nachlass.

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