Rz. 116

Zur Versorgung der dem Erblasser nahestehenden Personen, wie Ehepartnern, Lebensgefährten, Kindern kommt die Gewährung einer lebenslangen oder zeitlich befristeten Rente in Betracht. Das Rechtsinstitut der Leibrente ist in den Vorschriften der §§ 759 bis 761 BGB geregelt. Voraussetzung ist ein selbstständiges Rentenstammrecht. Somit liegen keine einzelnen selbstständigen Ansprüche mit fortlaufenden aufeinander folgenden Fälligkeitsterminen vor. Die einzelnen Rentenzahlungen haben den Charakter von Rechtsfrüchten gem. §§ 99, 100 BGB.[264] Nach § 761 BGB ist die Schriftform für die Willenserklärung des Leibrentenschuldners vorgeschrieben. Diese wird durch die Errichtung einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen und der vermächtnisweisen Zuwendung der Rente erfüllt. Die Annahme muss nicht schriftlich erfolgen.

[264] BGH FamRZ 1991, 918.

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